ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Präambel

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ dienen zur Vereinbarung als integrierender Bestandteil von Verträgen zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater).

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (Kunden) und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Dienstleistungs- und/oder Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Vertrages werden im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Auftrag beschränkt sich auf den so festgelegten Inhalt und erstreckt sich nicht auf andere (inner)betriebliche Umstände. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Auftrages auf Änderungen gegenüber den Verhältnissen während der Auftragsausführung und deren Folgen aufmerksam zu machen.

2.2 Die Tätigkeit des Auftragnehmers ist mangels anderer Vereinbarung vorrangig eine beratende Tätigkeit. Diese beinhaltet Auskünfte zu wirtschaftlichen, (steuer)rechtlichen und technischen Themen sowie Zusammenhängen. Die Beurteilung und die Entscheidung über die unternehmerische Zweckmäßigkeit und Umsetzung obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

2.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während, sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) bekannter Weise zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Dienstleistungen/Beratungen Dritter– auch auf anderen Fachgebieten – sowie behördliche und/oder gerichtliche Verfahren betreffend den Auftraggeber umfassend informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungs- und/oder Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungs- und/oder Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.

4. Berichterstattung / Berichtspflicht

4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die Arbeit beauftragter Dritter dem Auftraggeber dem Arbeitsfortschritt entsprechend Bericht zu erstatten.

4.2 Der Auftragnehmer ist bei der Erfüllung des Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem fachlichem Ermessen und in eigener Verantwortung. Er ist, soweit der erteilte Auftrag im Einzelnen nichts Anderes bedingt, an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

5. Schutz des geistigen Eigentums

5.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Arbeitsergebnissen (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers für andere Zwecke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung der Arbeitsergebnisse eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für deren Richtigkeit – gegenüber Dritten.

5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

6. Gewährleistung

6.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

6.2 Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7. Haftung / Schadenersatz

7.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit). Die Haftung des Auftragnehmers für leichtes Verschulden ist ausgeschlossen, ebenso für unvorhersehbare und untypische Schäden. Dies gilt jeweils sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.

7.2 Die Haftung des Auftragnehmers ist darüber hinaus der Höhe nach mit dem Auftragswert beschränkt, bei Daueraufträgen über wiederkehrende Leistungen mit dem Auftragswert der letzten 6 Monate.

7.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

7.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

7.5 Sofern der Auftragnehmer den Auftrag unter Zuhilfenahme Dritter erfüllt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche über Aufforderung des Auftraggebers an den Auftraggeber ab und wird sich der Auftraggeber in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8. Geheimhaltung / Datenschutz

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

8.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater), über den gesamten Inhalt des Auftrages sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

8.3 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

8.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

8.5 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere jene im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und des österreichischen Datenschutzgesetzes, wie etwa Einwilligungserklärungen der Betroffenen, vorliegen.

8.6 Der Auftraggeber erteilt seine Einwilligung, dass sämtliche oben erwähnten Daten vom Auftragnehmer, ausschließlich jedoch in anonymisierter Form, für Statistiken und Benchmarks für eigene Zwecke, insbesondere zur Erstellung von Datenbanken und zur Beratung Dritter, verwendet werden dürfen.

8.7Der Auftraggeber erteilt ferner seine ausdrückliche, aber jederzeit für die Zukunft widerrufliche Zustimmung, dass sein Name/seine Firma und sein Logo/Markenkennzeichen vom Auftragnehmer auf dessen Webseite, in Werbeunterlagen und in Präsentationen als Referenz genannt und wiedergegeben werden dürfen.

9. Honorar

9.1 Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung für die Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung des vereinbarten und jedenfalls eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt dem Arbeitsfortschritt entsprechende (Zwischenab-)rechnungen zu legen und Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.

9.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.

9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten (PKW amtliches KM-Geld; Taxi, Zug, Flug, Bus etc. laut Beleg), etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

9.4 Unterbleibt die Ausführung von Werkleistungen aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind pauschaliert mit 30 Prozent des (Stunden)Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, anzunehmen.

9.5 Unterbleibt die Ausführung von Beratungs-/Dienstleistungen durch den Auftragnehmer, so gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Unterbleibt die Ausführung von Beratungs-/Dienstleistungen durch Umstände, die durch den Auftragnehmer veranlasst sind, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.

9.6 Im Falle der Nichtzahlung von (Zwischenab-)rechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

10. Elektronische Rechnungslegung

10.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich einverstanden.

11. Dauer des Vertrages

11.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der Erfüllung des erteilten Auftrages.

11.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

  • - wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
  • - wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät;
  • - wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

11.3. Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Auftrag über laufende Beratungs-/Dienstleistungen kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (siehe Punkt 11.2), nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

12.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.3 Auf den Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers (Unternehmens-beraters) zuständig.